Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen
DenkmalVO NRW§ 6 Ausstellung von Urkunde und Denkmalplakette
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/6#abs-1 (1) Nach der Eintragung eines Baudenkmals oder eines Gartendenkmals in die Denkmalliste verleiht das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Eigentümerin oder dem Eigentümer für die im öffentlichen Interesse übernommenen Verpflichtungen eine Urkunde nebst einer Denkmalplakette.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/6#abs-2 (2) Die Urkunde und die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der zuständigen Gemeinde der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer beauftragten Person übergeben. Die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen für Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes wird von der zuständigen Bezirksregierung übergeben. Mit Anbringung der Denkmalplakette an das Denkmal wird diese wesentlicher Bestandteil des Denkmals nach § 94 BGB.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/6#abs-3 (3) Die Denkmalplakette ist gut sichtbar am Denkmal anzubringen. Bei räumlich ausgedehnten Denkmälern können mehrere Denkmalplaketten an geeigneten Stellen befestigt werden.
Teil 3
Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden
und Aufgabenübertragung